Kinderhilfestiftung e.V.
Universitäts - Kinderklinik Jena
 
   
 
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S A T Z U N G

des gemeinnützigen Vereines „Kinderhilfestiftung e.V.“
- Eine Initiative der Bürger und der Wirtschaft Thüringens -

i.d.F. vom 16.11.2006

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kinderhilfestiftung e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in 07745 Jena, Kochstraße 2.

§ 2
Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung der medizinischen und psychosozialen Betreuung kranker Kinder und Jugendlicher, insbesondere in den Bereichen Leukämie und Tumorkrankheiten sowie der zystischen Fibrose, überwiegend durch die Hingabe von Geld- und Sachmitteln an geeignete gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Institutionen, wie z. B. die Friedrich-Schiller-Universität Jena, sowie die Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Satzungszweckes. Der Satzungs-zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Schaffung der räumlichen und sonstigen Voraussetzungen sowie durch die Unterstützung von Selbsthilfeaktivitäten betroffener Familien. Um den Genesungsprozess kranker Kinder und Jugendlicher durch das Beisein der Angehörigen zu fördern, darf der Verein auch für die Schaffung von Betreuungsmöglichkeiten für die Angehörigen Gelder sammeln und zur Verfügung stellen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Vereinszweck kann auch durch die Gründung einer Stiftung, deren Zweck, die Erfüllung von Projekten im Sinne des Vereins ist, erfüllt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereines können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er ist bei Ablehnung des Antrages nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß beschließt in diesem Falle der Vorstand durch einstimmigen Beschluß. Das Erlöschen der Mitgliedschaft wird zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres wirksam.

§ 5
Vereinsregister, Geschäftsjahr

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6
Beiträge

Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, den die Mitgliederversammlung festsetzt. Die Beitragszahlung erfolgt jährlich und zwar im 1. Quartal des Jahres im Lastschrifteinzugs-
verfahren oder durch Überweisung der Mitglieder auf das Konto des Vereins bei der Commerzbank Jena. Es bleibt den Mitgliedern ungenommen, zusätzlich freiwillige Beiträge und Spenden zu leisten.

§ 7
Rechnungsprüfung

Die Rechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres ist von einem Rechnungsprüfer zu prüfen, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird. § 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand, das Kuratorium und die Mitgliederversammlung.

§ 9
Der Vorstand

Der Vorstand des Vereines besteht aus mindestens fünf Personen und zwar dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten. Der Gründungsvorstand bleibt auf die Dauer von einem Jahr im Amt. Danach erfolgt die Wahl des Vorstandes jeweils durch die Mitglieder-versammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf einer Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Zu den Sitzungen des Vorstandes ist der Vorsitzende des Kuratoriums einzuladen. An den Vorstandssitzungen können der Vorsitzende des Kuratoriums oder sein Stellvertreter ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 10
Beirat, Arbeitsausschüsse

Der Vorstand kann zur Erfüllung längerfristiger Vereinsaufgaben einen Beirat, sowie für die Durchführung kurzfristiger Einzelaufgaben Arbeitsausschüsse berufen Beirat und Arbeitsausschüsse haben beratende Funktion und sollen dem Vorstand ermöglichen, sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Kompetenz besonderer Persönlichkeiten zu bedienen. Dem Beirat und den Arbeitsausschüssen können auch Nichtmitglieder angehören.

§ 11
Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Es soll sich in ausgewogenem Verhältnis von Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und anderen Gebieten des öffentlichen Lebens zusammensetzen. Seine Mitglieder werden vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bestimmt die jeweilige Anzahl der Kuratoriumsmitglieder. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und ihm Vorschläge für die Geschäftsführung zu machen. Es unterrichtet sich durch die Entgegennahme regelmäßiger, mindestens jährlicher Berichte des Vorstandes über die Angelegenheiten des Vereines. Seine Mitglieder können jederzeit vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten des Vereines verlangen. Mindestens zweimal jährlich soll eine Sitzung des Kuratoriums stattfinden. Das Kuratorium wird hierzu vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Das Kuratorium muß einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies schriftlich vom Vorsitzenden verlangen. Wird diesem Verlangen innerhalb einer Frist von drei Wochen nicht entsprochen, sind die Kuratoriums-mitglieder, welche die Einberufung verlangt haben, berechtigt, selbst das Kuratorium einzuberufen. Zu den Sitzungen des Kuratoriums haben alle Mitglieder des Vorstandes des Vereins Zutritt und das Recht, an der Diskussion teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Alle Mitglieder des Vorstandes des Vereins sind von den Sitzungen des Kuratoriums zu verständigen. Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt das Kuratorium aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Vertretung der Kuratoriumsmitglieder durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für die Kuratoriumsmitglieder sind Protokolle zu erstellen. Jedes Mitglied des Kuratoriums und des Vorstandes erhält eine Kopie der Protokolle. Die Originale werden beim Vorstand verwahrt.

§ 12
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen hat durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder einen seiner Stellvertreter mit einer Frist von zwei Wochen mittels einfachen Briefes unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

• die Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
• die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie die
   Festlegung der Zahl der Vorstandsmitglieder
• die Wahl des Rechnungsprüfers
• die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, eine Änderung des
  Zwecks des Vereins und die Auflösung des Vereines
• die Festlegung der Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem der beiden Stellvertreter geleitet. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes kann auf Dritte nicht übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Sie muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Zwecks des Vereins und die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder beschlossen werden. Mitglieder, die zur Mitgliederversammlung nicht erschienen sind und einem derartigen Beschluss zustimmen wollen, müssen ihre Zustimmung innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung schriftlich erklären. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder einem der beiden Stellvertreter und von dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnenden Niederschrift aufzunehmen.

§ 13
Verwendung der finanziellen Mittel bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke sind die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen finanziellen Mittel der Universitäts-Kinderklinik in Jena zur Verfügung zu stellen, die diese unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 
   
 
  Kinderhilfestiftung e.V.   Tel.: 03641 - 938270 Fax: 03641 - 938470